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   BFH, 28.09.2021 - VIII R 12/19   

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https://dejure.org/2021,57217
BFH, 28.09.2021 - VIII R 12/19 (https://dejure.org/2021,57217)
BFH, Entscheidung vom 28.09.2021 - VIII R 12/19 (https://dejure.org/2021,57217)
BFH, Entscheidung vom 28. September 2021 - VIII R 12/19 (https://dejure.org/2021,57217)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 20 Abs 1 Nr 7, EStG § 32d Abs 2 Nr 1 Buchst a, EStG § 32d Abs 1, EStG VZ 2016
    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG bei Darlehensgewährung an eine Personengesellschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 Abs 1 Nr 7 EStG 2009, § 32d Abs 2 Nr 1 Buchst a EStG 2009, § 32d Abs 1 EStG 2009, EStG VZ 2016
    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG bei Darlehensgewährung an eine Personengesellschaft

  • IWW

    § 32d Abs. 1 des Einkomm... ensteuergesetzes, § 32d Abs. 1 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG, § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG, § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG, § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Besteuerung von Darlehenszinsen mit einem gesonderten Tarif; Beherrschung einer Personengesellschaft durch einen ihrer Gesellschafter (vorliegend verneint); Annahme eines eigenen wirtschaftlichen Interesses von Vertragsparteien an der Einkünfteerzielung des anderen

  • Betriebs-Berater

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG bei Darlehensgewährung an eine Personengesellschaft

  • rewis.io

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG bei Darlehensgewährung an eine Personengesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG bei Darlehensgewährung an eine Personengesellschaft

  • rechtsportal.de

    FGO § 135 Abs. 2
    Besteuerung von Darlehenszinsen mit einem gesonderten Tarif; Beherrschung einer Personengesellschaft durch einen ihrer Gesellschafter (vorliegend verneint); Annahme eines eigenen wirtschaftlichen Interesses von Vertragsparteien an der Einkünfteerzielung des anderen

  • datenbank.nwb.de

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG bei Darlehensgewährung an eine Personengesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG bei Darlehensgewährung an eine PersGes.

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Darlehensgewährung an eine Personengesellschaft - und der Abgeltungsteuersatz

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG bei Darlehensgewährung an eine Personengesellschaft

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Darlehensgewährung an eine Personengesellschaft

Sonstiges

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32d Abs 2 Nr 1 S 1 Buchst a ; EStG § 32d Abs 1 ; EStG § 20 Abs 1 Nr 7

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2022, 501
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 14.05.2014 - VIII R 31/11

    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Darlehensgewährung an eine GmbH durch

    Auszug aus BFH, 28.09.2021 - VIII R 12/19
    b) Bei dem Begriff der nahe stehenden Person i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der normspezifisch für Zwecke des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG auszulegen ist (vgl. BFH-Urteile vom 29.04.2014 - VIII R 9/13, BFHE 245, 343, BStBl II 2014, 986, und vom 14.05.2014 - VIII R 31/11, BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995).

    Das Beherrschungsverhältnis muss so beschaffen sein, dass der beherrschten Person aufgrund eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses für den Abschluss des Darlehens im Wesentlichen kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt (BFH-Urteil in BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995, Rz 15 f.).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, genügt ein aus der Ehegatteneigenschaft abgeleitetes, persönliches Interesse für sich genommen nicht, um ein Näheverhältnis zwischen Ehegatten zu begründen (BFH-Urteile in BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995, und vom 16.06.2020 - VIII R 5/17, BFHE 269, 179, BStBl II 2020, 807).

    Das Beherrschungsverhältnis muss nämlich so beschaffen sein, dass der beherrschten Person aufgrund eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses für den Abschluss des Darlehens mit dem Gläubiger im Wesentlichen kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt (BFH-Urteile in BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995, Rz 15, 16, sowie in BFHE 269, 179, BStBl II 2020, 807, Rz 23).

    e) Das FG ist im Ergebnis auch zu Recht davon ausgegangen, dass im Streitfall kein Näheverhältnis aufgrund eines wirtschaftlichen Interesses an der Erzielung der Einkünfte des jeweils anderen bestand (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995).

  • BFH, 16.06.2020 - VIII R 5/17

    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Darlehensgewährung an eine GmbH durch

    Auszug aus BFH, 28.09.2021 - VIII R 12/19
    Wie der Senat bereits entschieden hat, genügt ein aus der Ehegatteneigenschaft abgeleitetes, persönliches Interesse für sich genommen nicht, um ein Näheverhältnis zwischen Ehegatten zu begründen (BFH-Urteile in BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995, und vom 16.06.2020 - VIII R 5/17, BFHE 269, 179, BStBl II 2020, 807).

    Das Beherrschungsverhältnis muss nämlich so beschaffen sein, dass der beherrschten Person aufgrund eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses für den Abschluss des Darlehens mit dem Gläubiger im Wesentlichen kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt (BFH-Urteile in BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995, Rz 15, 16, sowie in BFHE 269, 179, BStBl II 2020, 807, Rz 23).

    Denn die vom Gesetzgeber durch die Gewährung von Fremdkapital befürchtete, missbräuchliche Verlagerung von Einkünften auf die privilegiert besteuerte, private Anlageebene kann nicht eintreten, wenn die Chancen und Risiken bei der Gewährung der Darlehen in fremdüblicher Weise verteilt sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 269, 179, BStBl II 2020, 807, Rz 28).

    Die N-KG hätte dies aber tun und dann ggf. höhere Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben abziehen können (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 269, 179, BStBl II 2020, 807, Rz 29).

  • BFH, 05.11.2009 - IV R 99/06

    Widerstreitende Steuerfestsetzung bei Gewinnfeststellungsbescheiden

    Auszug aus BFH, 28.09.2021 - VIII R 12/19
    Denn Darlehen, die im Rahmen einer bestehenden Betriebsaufspaltung der Betriebsgesellschaft von den Gesellschaftern der Besitzpersonengesellschaft gewährt werden, sind deren Sonderbetriebsvermögen zuzurechnen, wenn sie (auch) durch betriebliche Interessen der Besitzpersonengesellschaft veranlasst sind und damit der Stärkung der Beteiligung an dieser Gesellschaft dienen (sog. Sonderbetriebsvermögen II, vgl. BFH-Urteile vom 19.10.2000 - IV R 73/99, BFHE 193, 354, BStBl II 2001, 335, und vom 05.11.2009 - IV R 99/06, BFHE 228, 98, BStBl II 2010, 593); entsprechend sind vereinnahmte Darlehenszinsen als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen.

    In einem solchen Fall liegt regelmäßig keine Veranlassung der Darlehenshingabe durch betriebliche Interessen der Besitzpersonengesellschaft vor (BFH-Urteile vom 10.11.1994 - IV R 15/93, BFHE 176, 535, BStBl II 1995, 452, und in BFHE 228, 98, BStBl II 2010, 593; vgl. auch Schmidt/Wacker, EStG, 40. Aufl., § 15 Rz 874).

  • FG Münster, 28.02.2019 - 3 K 2547/18

    Einkommensteuer - Zur Frage des Nahestehens i.S.v. § 32d

    Auszug aus BFH, 28.09.2021 - VIII R 12/19
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28.02.2019 - 3 K 2547/18 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FA beantragt, das Urteil des FG Münster vom 28.02.2019 - 3 K 2547/18 E aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 11.12.1990 - VIII R 14/87

    GmbH & Co. KG - Geschäftsanteil eines Kommanditisten - Komplementär-GmbH -

    Auszug aus BFH, 28.09.2021 - VIII R 12/19
    c) Bei einer Personengesellschaft kann ein Gesellschafter einen beherrschenden Einfluss aufgrund seiner Beteiligung grundsätzlich nur dann ausüben, wenn für Gesellschafterbeschlüsse ein Stimmrechtsverhältnis vereinbart ist, das es dem betreffenden Gesellschafter ermöglicht, seine Mitgesellschafter zu überstimmen (BFH-Urteil vom 11.12.1990 - VIII R 14/87, BFHE 164, 20, BStBl II 1991, 510).

    Die Beherrschung einer Personengesellschaft durch einen ihrer Gesellschafter setzt daher grundsätzlich voraus, dass dieser eine Beteiligung an der Personengesellschaft innehat, die es ihm ermöglicht, seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der Personengesellschaft durchzusetzen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 164, 20, BStBl II 1991, 510).

  • BFH, 29.04.2014 - VIII R 9/13

    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen

    Auszug aus BFH, 28.09.2021 - VIII R 12/19
    b) Bei dem Begriff der nahe stehenden Person i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der normspezifisch für Zwecke des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG auszulegen ist (vgl. BFH-Urteile vom 29.04.2014 - VIII R 9/13, BFHE 245, 343, BStBl II 2014, 986, und vom 14.05.2014 - VIII R 31/11, BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995).
  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 28.09.2021 - VIII R 12/19
    Dementsprechend ist das nahe persönliche Verhältnis zwischen Ehegatten auch kein hinreichender Grund dafür, die den Ehegatten jeweils zustehenden Stimmrechte zur Bestimmung eines Näheverhältnisses  zusammenzurechnen, sofern nicht besondere Beweisanzeichen vorliegen, die unabhängig von der ehelichen Lebensgemeinschaft auf ein persönliches oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Ehegatten schließen lassen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.03.1985 - 1 BvR 571/81, BStBl II 1985, 475).
  • BFH, 09.07.2019 - X R 9/17

    Ausfall von Gesellschafterdarlehen und Refinanzierungszinsen

    Auszug aus BFH, 28.09.2021 - VIII R 12/19
    aa) Eine Beherrschung der N-KG aufgrund einer Gesellschafterstellung der Kläger scheidet bereits deswegen aus, weil die Kläger im Zuflusszeitpunkt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 09.07.2019 - X R 9/17, BFHE 265, 354, BStBl II 2021, 418, Rz 56) nicht mehr an der N-KG beteiligt waren.
  • BFH, 29.04.2014 - VIII R 44/13

    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen

    Auszug aus BFH, 28.09.2021 - VIII R 12/19
    Ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes, persönliches Näheverhältnis ist nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG zu begründen (z.B. BFH-Urteil vom 29.04.2014 - VIII R 44/13, BFHE 245, 361, BStBl II 2014, 992).
  • BFH, 20.10.2016 - VIII R 27/15

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei mittelbarer Beteiligung setzt

    Auszug aus BFH, 28.09.2021 - VIII R 12/19
    Eine solche enge Beziehung hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung im Verhältnis natürlicher Personen zueinander bejaht, wenn die nahe stehende Person auf den Steuerpflichtigen einen beherrschenden Einfluss ausüben oder umgekehrt der Steuerpflichtige auf diese Person einen beherrschenden Einfluss ausüben oder eine dritte Person auf beide einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die nahe stehende Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat (vgl. nur BFH-Urteil vom 20.10.2016 - VIII R 27/15, BFHE 256, 248, BStBl II 2017, 441, Rz 19, m.w.N.).
  • BFH, 27.08.1992 - IV R 13/91

    Alleingesellschafter-Herrschaft bei GmbH & Co KG

  • BFH, 21.01.1999 - IV R 96/96

    Personelle Verflechtung bei Betriebsaufspaltung

  • BFH, 13.10.1998 - VIII R 46/95

    Sonderbetriebsvermögen II bei einer Besitzpersonengesellschaft

  • BFH, 10.11.1994 - IV R 15/93

    Darlehen der Gesellschafter der Besitzgesellschaft im Rahmen einer

  • BFH, 19.10.2000 - IV R 73/99

    Darlehensgewährung bei Betriebsaufspaltung

  • BFH, 23.07.1981 - IV R 103/78

    Zum Umfang des Betriebsvermögens bei einem Besitzunternehmen im Rahmen einer

  • BFH, 19.07.2022 - IX R 17/20

    Übersehen einer Rechtsnorm

    Das FG hat nicht berücksichtigt, dass die dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 2 Abs. 5b EStG nicht in die Einkünfte- und Einkommensermittlung einzubeziehen sind; insbesondere ist ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Näheverhältnis der Klägerin zu dem Darlehensgeber nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG zu begründen (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 28.09.2021 - VIII R 12/19, BFHE 274, 450, BStBl II 2022, 260, und vom 29.04.2014 - VIII R 44/13, BFHE 245, 361, BStBl II 2014, 992).
  • FG Hessen, 20.12.2022 - 5 K 1615/20

    Besteuerung von Zinseinkünften aus einer zinsfrei gestundeten i.R. eines

    a) Bei dem Begriff der nahestehenden Person im Sinne des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der normspezifisch für Zwecke des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG auszulegen ist (vgl. BFH-Urteile vom 29.04.2014 VIII R 9/13, BFHE 245, 343, BStBl II 2014, 986; vom 14.05.2014 VIII R 31/11, BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995; vom 28.09.2021 VIII R 12/19, BFHE 274, 450, BStBl II 2022, 260).
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